Es locken hohe Gewinne – aber es wartet auch eine Sondersteuer

In den letzten zehn Jahren sind die Preise für Einfamilienhäuser um 40 Prozent, die Preise für Stockwerkeigentum sogar über 50 Prozent angestiegen. Die tiefen Zinsen befeuern die Nachfrage weiter – das dürfte auch trotz oder gerade wegen Corona so bleiben. Diese Entwicklung führt dazu, dass bei sehr vielen Grundstückverkäufen ein Reingewinn anfällt, den der Verkäufer versteuern muss. Diese Sondersteuer wird Grundstückgewinnsteuer genannt.

Je kürzer, desto teurer

Je länger Ihnen die Immobilie gehörte, desto tiefer ist die Steuerbelastung. Am meisten zahlen Sie also, wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung kaufen und kurz darauf wieder mit Gewinn verkaufen. In den Kantonen Zug und Zürich erheben die Gemeinden die Grundstückgewinnsteuer, in den Kantonen Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Graubünden, Jura, Obwalden und Schaffhausen der Kanton und die Gemeinden, in allen anderen Kantonen der Kanton.

Zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer steht der Gemeinde ein Pfandrecht am Grundstück zu. Dies bedeutet, dass im Notfall der Käufer zur Kasse gebeten wird. Um das zu vermeiden, wird die Grundstückgewinnsteuer meist durch eine direkte Bezahlung auf ein Konto des Steueramts der zuständigen Gemeinde anlässlich der Eigentumsübertragung sichergestellt.

In fast allen Kantonen hängt der Steuersatz davon ob, wie lange jemandem das Grundstück gehört hat. Ausser Solothurn berechnet jeder Kanton einen Zuschlag auf kurzfristig erzielte Grundstückgewinne. Alle Kantone bis auf Basel-Land und Obwalden gewähren dafür einen Abschlag, wenn der Verkäufer das Grundstück lange besessen hat. Der Kanton Zürich beispielsweise verlangt für Verkäufe nach weniger als einem Jahr einen Aufschlag von 50 Prozent, gewährt aber einen Abschlag von 50 Prozent nach 20 oder mehr Jahren. Der Kanton Genf verzichtet nach 25 Jahren ganz auf die Grundstückgewinnsteuer. Wie viel Ihre voraussichtliche Grundstückgewinnsteuer beträgt, können Sie online berechnen.

Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erreichen

Während Immobilienbesitzer wertvermehrende Investitionen wie etwa den Ausbau des Badezimmers in eine Wellness-Oase in der regulären Steuererklärung nicht absetzen können, ist dies bei der Grundstückgewinnsteuer anders. Solche Investitionen, die den Wert des Hauses oder der Wohnung erhöht haben, können Sie ausweisen und abziehen. Eine saubere Dokumentation lohnt sich also, denn bei der Grundstückgewinnsteuer kann schnell eine sechsstellige Summe anfallen. Doch die gute Nachricht ist: Als Verkäufer können Sie einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erwirken, wenn Sie innerhalb von zwei bis drei Jahren nach dem Verkauf der Immobilie eine Ersatzbeschaffung tätigen. Wichtig ist, dass Sie dabei den gesamten Gewinn aus dem Verkauf investieren.

In diesem Fall wird die Steuer erst bei einem allfällig wieder gewinnbringenden Verkauf der neuen Immobilie fällig. Im Idealfall wird die Grundstückgewinnsteuer gar nie oder nur noch in sehr viel tieferem Umfang fällig: Dann nämlich, wenn Sie genügend lange im neuen Heim wohnen bleiben.

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